JudikaturVfGH

U2671/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführer des vorliegenden Falles am 14. Dezember 2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens beim Asylgerichtshof einbrachten. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführer nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass ihr Ehemann bzw. Vater bereits am 19. September 2013 einen Antrag auf Inter nationalen Schutz in Österreich gestellt habe und sein Verfahren zugelassen worden sei. Die Familienmitglieder seien zuvor auf der Flucht aus Syrien voneinander getrennt worden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 2. Mai 2014 gemäß §32 Abs1 Z2 VwGVG statt gegeben und in weiterer Folge die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. November 2013, Z13 10.435-EAST West, Z13 10.446-EAST West und Z13 10.447-EAST West gemäß §21 Abs3 BFA VG behoben.

3. Das Verfahren ist daher gemäß §88 VfGG einzustellen.

4. Die Aufhebung der beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Die als "Erhöhungsbeitrag (ERV)" geltend gemachten Kosten waren schon des halb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (analog VfSlg 16.857/2003; VfGH 21.2.2014, B1446/2012).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffent licher Sitzung beschlossen werden.

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