B440/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.1. Mit einem am 15. April 2013 in einem an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, adressierten Kuvert zur Post gegebenen Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den oben angeführten Bescheid. Dieser Antrag langte am folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, der ihn an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete, wo er am 17. April 2013 einlangte.
2. Mit einem am 16. April 2013 in einem an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, adressierten Kuvert zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt die Einschreiterin Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den oben angeführten Bescheid. Diese Eingabe langte am folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete, wo sie am 18. April 2013 einlangte.
3. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin am 5. März 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG endete daher mit Ablauf des 16. April 2013.
II. Eine Voraussetzung für die in §89 Abs1 GOG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes ua. in eine Rechtsmittelfrist ist die Adressierung des Schriftstückes an das zuständige Gericht. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl. Buchegger in Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/2 2 , 2003, §126 ZPO Rz 22 f.; Gitschthaler in Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO 3 , 2006, §§124-126 Rz 14; Klauser/Kodek , Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung 17 , 2012, §126 ZPO E7 f.).
III. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages und der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die tatsächlich eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.
IV. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99) und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG zurückzuweisen.