Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.
1. Mit seinem "Antrag gem Art140 B-VG iVm §62 - 65a VerfGG" begehrt der Antragsteller, §166 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946/1811 in der Fassung BGBl. I 135/2000, als verfassungswidrig aufzuheben. Dazu bringt der Antragsteller Folgendes vor:
"Das Gesetz, §166 ABGB erster Satz, greift zufolge der Mißachtung der europäischen Entscheidung durch die österreichischen ordentlichen Gerichte unmittelbar in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtssphäre des Antragstellers ein.
Seit 31 Monaten ist der Kontakt des Antragstellers zu seinen beiden unehelichen Kindern […] auf ein unvertretbares und unverhältnismäßiges Minimum von 22 Stunden je Monat eingeengt, Sommer- oder Weihnachtsregelung stehen seit 301 Monaten aus. Diese durch nichts zu begründende Einschränkung wird rigoros mit der alleinigen Obsorge der Mutter untermauert.
Art 6, Art8 und Art13 der EMRK können vor ordentlichen Gerichten nicht geltend gemacht werden.
Ungeachtet der dem Antragsteller bekannten äußerst restriktiven Voraussetzungen zur Antragslegitimation (vgl. VfSlg. 9220/1981, 9788/1983, 12.775/1991, 12.994/1992; VfGH 11.6.2002, G92/02; 7.10.2002, G297/02) ist daher zufolge der Missachtung und fehlenden legistischen Umsetzung der europäischen Entscheidung des EuGHMR und der europäischen Richtlinien de EU (wie unten dargelegt) eine massive individuelle Betroffenheit zu bejahen.
Der Antragsteller verkennt nicht, dass der Individualantrag nach Art140 B-VG lediglich dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht - oder gegenständlich nicht mehr - zur Verfügung steht; Vgl Funk, ÖZW 1977, 55, derselbe, Der Individualantrag auf Normenkontrolle, in FS Klecatsky [1980], 287; Walter, Die Neuregelung der Verordnungs- und Gesetzesprüfung, in Mayer/Rill/Funk/Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht [1976], 79 ff.). Individualanträge werden demnach vom VfGH nur als letzten Ausweg zugelassen (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984, 11.889/1988, 12.374/1990, 15.222/1998). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zu Gebote stehenden (Verfahrens-)'Umwegs', sondern bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985, 11.889/1988, 14.458/1996)
Wie die dargelegte Entscheidung des OGH, jüngst zu 2 Ob 66/10k und in eigener Sache zu 7 Ob 50/10t, 7 Ob 169/10v verdeutlicht, sind die österr ordentlichen Gerichte nicht bereit, der Rechtsmeinung des EuGHMR zu folgen. Die Erfolgsaussichten waren daher von vornherein als aussichtslos zu beurteilen, dennoch hat der Antragsteller zur Darlegung der Aussichtslosigkeit der Erwirkung einer verfassungsgemäßen Auslegung des §166 erster Satz ABGB im Rahmen der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit den Instanzenzug (in den letzten 31 Monaten) ausgeschöpft.
Die ordentlichen Gerichten kommen der ihnen kraft Verfassung angelegenen Verpflichtung nicht nach, was anlässlich der Entscheidung des EuGHMR von berufener Stelle jedoch ausdrücklich gefordert wurde."
2. Des Weiteren stellt er folgende Anträge:
"Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem §85 Abs2 VerfGG, dass bis zum Abschluß des beantragten Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gem Art140 B-VG auf Basis des §166 Abs1 ABGB keine Namensänderung vollzogen werden darf.
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem §85 Abs2 VerfGG, dass bis zum Abschluß des beantragten Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gem Art140 B-VG auf Basis des §166 Abs1 ABGB keine weitere Einschränkung des Besuchsrechtes ergehen darf."
II.
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
3. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, dass dem nunmehrigen Antragsteller Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (vgl. VfSlg. 13.871/1994 mwN). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wären die betreffenden Gerichte (der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (vgl. VfSlg. 11.480/1987). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg. 8890/1980, 14.752/1997).
4. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. VfSlg. 8890/1980, 13.659/1993).
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Dass das gem. Art89 Abs2 B-VG zu einer etwaigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berufene Gericht - hier: der Oberste Gerichtshof - die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, begründet nicht die Zulässigkeit eines Individualantrages (siehe zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, 11.889/1988, 13.659/1993, 14.752/1997).
5. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
6. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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