Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des RechtsanwalttarifG betreffend den geringeren Kostenersatz für Streitigkeiten wegen einer Eigentums- bzw Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug bei unstrittigen Fällen; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Einschränkung auf Störungen nur durch Kraftfahrzeuge zur Reduzierung des finanziellen Anreizes für systematische Abmahnungen (Parkplatzabzocke)
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch §10 Z1a RATG idF BGBl I 112/2025:
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Bemessungsgrundlage für unbestrittene Besitz- bzw Eigentumsstörungen durch Kraftfahrzeuge gemäß §10 Z1a RATG geringer bewertet als bei anderen Fällen der Besitzstörung. Mit der Bewertung des Streitgegenstandes bei Störungen durch ein Kraftfahrzeug mit € 40,- trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, gegen die keine Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot bestehen.
Die Sachlichkeit der angefochtenen Regelung des §10 Z1a RATG ergibt sich zunächst daraus, dass der reduzierte Streitwert von € 40,- nur bei unstrittigen Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen betreffend die Störung durch ein Kraftfahrzeug gilt. Für den anderen Fall, dass der Beklagte die Störungshandlung bestreitet – und das Gerichtsverfahren somit in der Regel aufwändiger ist –, gilt der sonst maßgebliche Streitwert.
Die Regelung des §10 Z1a RATG stellt sich auch im Hinblick auf die Einschränkung auf Störungen mittels eines Kraftfahrzeugs nicht als gleichheitswidrig dar. Mit der tarifrechtlichen Sonderregelung des §10 Z1a RATG soll offenkundig dem Problem der (missbräuchlichen) Androhung einer Klage bzw Abmahnung wegen widerrechtlicher Besitz- bzw Eigentumsstörung durch ein Kraftfahrzeug begegnet werden. Da diese Vorgehensweise – wohl in Anbetracht des hohen Verkehrsaufkommens und der einfachen Möglichkeit der Ausforschung des Störers – nur im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen auftritt, ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Regelung des §10 Z1a RATG auf Störungen mittels eines Kraftfahrzeugs beschränkt. Die seit Bundesgesetz BGBl I 112/2025 bestehende Rechtslage nimmt durch tarifliche Reduktion des Streitwertes das "Drohpotenzial" der Kostenfolgen im Falle von Störungen durch ein Kraftfahrzeug und reduziert somit den finanziellen Anreiz für systematische Abmahnungen bei (behaupteten) Besitz- und Eigentumsstörungen durch ein Kraftfahrzeug. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Einschränkung der Sonderkostenregelung in §10 Z1a RATG auf Störungen mittels eines Kraftfahrzeuges somit sachgerecht.
Anders als die Antragsteller meinen, ist der Besitz- bzw Eigentumsschutz auch in Anbetracht der Regelung des §10 Z1a RATG (weiterhin) gewahrt. Das Rechtsschutzziel der Unterlassung bzw Abwehr einer Störung des Besitzes bzw Eigentums ist durch das Anerkenntnisurteil gewährleistet. Dem Störer drohen nach wie vor – wenn auch zu einem reduzierten Tarif – Kostenfolgen.
Kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz:
Aus Art6 EMRK oder Art13 EMRK ist kein Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten für ein Gerichtsverfahren abzuleiten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Regelung des §10 Z1a RATG für den Kläger eine unbillige Belastung mit Vertretungskosten bewirkt, die von der (berechtigten) Rechtsdurchsetzung abhält, zumal für eine Klage wegen Störung des Eigentums bzw Besitzes durch ein Kraftfahrzeug in der Regel keine Anwaltspflicht besteht.
Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Regelung des §10 Z1a RATG, die den Streitwert für die Berechnung des anwaltlichen Kostenersatzes auf einen bestimmten Betrag festsetzt, überhaupt in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK eingreift, weil die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung auch im Lichte des allenfalls anwendbaren Eigentumsgrundrechtes unbedenklich ist.
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