Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung mangels Darlegung der Bedenken und der Präjudizialität sowie mangels Stellung eines Aufhebungsbegehrens
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18.11.2021, IM-VK-BAU-1381/1-2021.
Keine Darlegung von Bedenken:
Die Verpflichtung, beim VfGH eine präjudizielle Verordnung anzufechten, sofern sie Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit hegen, bleibt gemäß §11 Abs3 AHG im Amtshaftungsverfahren unberührt. Gemäß Art89 Abs3 B‑VG hat der Antrag bei bereits außer Kraft getretenen Vorschriften, die nach wie vor für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell sind, auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu lauten.
Der Antrag des OLG Innsbruck wird den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG nicht gerecht. Erfolgt nämlich die Darlegung der Bedenken unter Verweisung auf andere Texte, so ist dies unter anderem nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller dahingehend festlegt, ob und inwieweit er die zitierten Bedenken auch zu seinen eigenen erhebt. Indem das OLG Innsbruck in seinem Antrag lediglich vorbringt, der Amtshaftungskläger behaupte die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, und selbst bloß davon ausgeht, dass "die Verkehrsschilder nicht mehr als 20m vom verordneten Standort entfernt aufgestellt waren", gibt es nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen, welche im Amtshaftungsverfahren vorgebrachten Bedenken es tatsächlich zu seinen eigenen erhebt, insbesondere, von welchem konkreten Aufstellungsort welches Verkehrszeichens es ausgeht. Da auch die übrigen Ausführungen des OLG Innsbruck dem VfGH nicht ermöglichen, die angefochtene Verordnung in gebotener Weise auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen, genügt der Antrag nicht den Anforderungen des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG und erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
Keine Darlegung hinsichtlich der Präjudizialität der Verordnung:
Das OLG Innsbruck begründet nicht konkret, inwieweit die Verordnung in seinem Verfahren präjudiziell ist. Nur auf Basis einer solchen Begründung ist es dem VfGH möglich zu beurteilen, ob es nicht offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet.
Kein Begehren iSd §15 Abs2 VfGG:
Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein Antrag vor dem VfGH ua ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Dieses Begehren muss im Falle einer Verordnungsprüfung nach §57 VfGG auf Aufhebung der Verordnung lauten. Wird die Prüfung einer Verordnung, die bereits außer Kraft getreten ist, beantragt, so ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu beantragen. Der Antrag des OLG Innsbruck auf Ausspruch, "ob" die Kundmachung der Verordnung gesetzwidrig war, enthält demnach kein im Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH zulässiges Begehren. Dies hat, da auch in Verbindung mit der Begründung des Antrages keine Umdeutung in ein mängelfreies Begehren möglich ist, ebenfalls zur Zurückweisung des Antrages zu führen.
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