Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend den Ausschluss von unselbständig erwerbstätigen Zeitungszustellern von der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung des ASVG; Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die – lediglich für Zeitungszusteller geltende – Ausnahme von der Vollversicherung des ASVG
Gesetzwidrigkeit des §5 Abs1 Z17 und des §722 Abs2 ASVG idF BGBl I 8/2019. Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2027. Im Übrigen: Einstellung des Prüfungsverfahrens im Hinblick auf §5 Abs1 Z18 ASVG idF BGBl I 60/2022 mangels Präjudizialität.
Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss zu §5 Abs1 Z17 ASVG zusammengefasst das Bedenken gehegt, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür fehlen dürfte, mit §5 Abs1 Z17 ASVG von der Systementscheidung des §4 Abs1 Z1 iVm Abs2 leg cit im Sinne einer grundsätzlichen (Voll-) Versicherung aller Dienstnehmer im System des ASVG durch die Ausnahme unselbstständig erwerbstätiger Zeitungszusteller abzuweichen, zumal für – unselbstständig – erwerbstätige Zeitungszusteller (im Unterschied zu den anderen nach §5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Personengruppen) auch keine anderweitige Einbindung in ein soziales Sicherungssystem vorgesehen (gewesen) sein dürfte, weil für solche unselbständige Zeitungszusteller auch nicht der Versicherungstatbestand des §2 Abs1 Z4 GSVG infrage kommen dürfte. Selbst unter Annahme einer Erfassung aller Zeitungszusteller durch §2 Abs1 Z4 GSVG sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, unselbstständig erwerbstätige Zeitungszusteller und somit echte Dienstnehmer aus dem Versicherungssystem des ASVG auszunehmen und dem (anders gestalteten) Versicherungssystem des GSVG zu unterstellen. Der Versicherungstatbestand des §2 Abs1 Z4 GSVG, der erst zum 01.07.1998 in Kraft getreten sei, dürfte aber jedenfalls für davorliegende Zeiträume keine Rechtfertigung darstellen. Aus diesen Gründen dürfte §5 Abs1 Z17 ASVG im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes stehen. Zu §722 Abs2 ASVG formulierte der VfGH weiters das Bedenken, diese Bestimmung könnte im Widerspruch zu dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Gebot des Vertrauensschutzes stehen, indem sie vor dem 01.07.2019 bestehende Versicherungsverhältnisse von Dienstnehmern rückwirkend beseitigt haben dürfte, sodass etwa eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung rückwirkend ausgeschlossen worden sein dürfte.
Nach §4 Abs1 Z1 ASVG sind "Dienstnehmer" in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG (voll-)versichert. Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständige Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß §4 Abs1 Z14 und Abs4 ASVG sind weiters seit 01.07.1996 näher umschriebene "freie Dienstnehmer" grundsätzlich nach ASVG vollversichert. §5 Abs1 Z17 ASVG nahm (iVm §722 Abs2 leg cit) Zeitungszusteller bis zum 31.12.2022 von der Vollversicherung nach ASVG aus (seit 01.01.2023 ordnet der – hier nicht präjudizielle – §5 Abs1 Z18 ASVG dieselbe Rechtsfolge an). Der VfGH vermag für diese Ausnahme nach wie vor keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung vermag der VfGH nämlich auch im "Bedürfnis nach Rechtssicherheit" – der Vermeidung von komplizierten Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen – keine solche sachliche Rechtfertigung zu erblicken, weil komplizierte Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen kein Alleinstellungsmerkmal der Berufsgruppe der Zeitungszusteller sind, sondern grundsätzlich alle Erwerbstätigkeiten betreffen können.
§5 Abs1 Z17 ASVG steht daher schon aus diesem Grund im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken einzugehen.
§5 Abs1 Z17 ASVG ist daher als verfassungswidrig aufzuheben, weil er als zeitraumbezogene Vorschrift für vergangene Zeiträume nach wie vor in Geltung steht. §722 Abs2 ASVG, der den zeitlichen Anwendungsbereich von §5 Abs1 Z17 leg cit regelt, ist wegen seines damit gegebenen unmittelbaren Zusammenhanges ebenfalls aufzuheben, ohne dass auf die gegen diese Bestimmung im Prüfungsbeschluss zusätzlich gehegten Bedenken gesondert eingegangen werden muss.
(Anlassfälle E584/2025 und E713/2025, beide E v 29.09.2026; Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
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