Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen der StPO und des EU-JZG betreffend die Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Beweisen im inländischen Strafverfahren; keine Bedenken gegen die ausschließlich für österreichische – nicht jedoch für ausländische – Strafverfolgungsbehörden – geltenden Beweisverwertungsverbote sowie die Verwertung von – den grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren unterliegenden – "Auslandsbeweisen"
Abweisung der Individualanträge soweit sie sich auf §134 Z3, §134 Z5, §135 Abs3, §137, §138 und §140 Abs1 StPO idF BGBl I 182/2023 sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG idF BGBl I 94/2021 beziehen. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge.
Das Bundesverfassungsrecht einschließlich der EMRK enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über Beweisverwertungsverbote. Insbesondere besteht von Verfassungs wegen kein grundsätzliches Verbot der Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweisen im nationalen Strafverfahren. Dessen ungeachtet kann sich entweder auf Grund einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines einzelnen, aus grundrechtlicher Sicht besonderen Umstandes ergeben, dass die Verwertung von auf bestimmte Weise erlangten Beweisen im österreichischen Strafverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.
Der EGMR ist in seiner Rsp hinsichtlich der Annahme von Beweisverwertungsverboten zurückhaltend. Nach der Rsp des EGMR kann sich ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer Verletzung des Gebotes eines fairen Verfahrens iSv Art6 Abs1 EMRK ergeben. Dabei stellt der EGMR bei Verstößen gegen Konventionsbestimmungen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens darauf ab, ob der konkrete Verstoß das Verfahren insgesamt unfair iSv Art6 Abs1 EMRK gemacht hat. In besonderen Konstellationen kann sich nicht erst aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens, sondern bereits aus einzelnen, gravierenden Verstößen gegen die EMRK ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Wird etwa in einem Strafverfahren ein unter Folter erlangtes Beweismittel verwertet, erachtet der EGMR dies als Verstoß gegen Art3 EMRK und das betreffende Verfahren schon deswegen als unfair iSv Art6 Abs1 EMRK. Gleiches gilt etwa im Falle der Anstiftung der Straftat durch Organe des Staates selbst ("Tatprovokation").
Nach der Rsp des OGH ergeben sich Beweisverwertungsverbote zunächst aus ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften und daneben auch aus einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Bestimmungen. Der Angeklagte im strafgerichtlichen Hauptverfahren hat das Recht, Anträge zu stellen, dass ein bestimmtes Beweismittel nicht vorgeführt und verwertet werde, wenn dadurch ein Beweisverwertungsverbot verletzt werden würde. Weist das Gericht einen solchen Antrag ab, hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit, diesen Vorgang mit Nichtigkeitsbeschwerde zu relevieren. Folgt das Rechtsmittelgericht der Ansicht des Angeklagten in dessen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Gericht erster Instanz das Beweismittel nicht hätte vorführen und verwerten dürfen, ist das Urteil aufzuheben, sofern nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Regelungen nicht außer Acht gelassen oder unrichtig angewendet werden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst aus Gründen eines für Strafverfolgung und Verteidigung gesichert fairen Verfahrens geboten ist.
§281 Abs1 Z4 StPO gilt auch für alle anderen Urteile im strafrechtlichen Hauptverfahren. Nach der Rsp des OGH kann dieser Nichtigkeitsgrund auch für den Grundrechtsschutz des Angeklagten in Bezug auf Beweisergebnisse aus Ermittlungen ausländischer Behörden nutzbar gemacht werden. Der Beschuldigte hat auch bereits im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren das Recht, Beweisanträge zu stellen. Erfolgt eine Ermittlungsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO 1975, hat der Beschuldigte das Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Die Bundesverfassung verbietet eine Beweisverwertung im Strafverfahren – als Ausnahme vom Grundsatz der Erforschung der Wahrheit – dann, wenn bei der Beweiserhebung in einer gesamthaften Betrachtung des Verfahrens oder unter besonderen Umständen auf Grund einer einzelnen Beweisermittlung gravierende Grundrechtsverletzungen stattgefunden haben.
Der von den Antragstellern unter anderem angefochtene §140 StPO sieht Beweisverwertungsverbote vor, wenn bestimmte in §135 und §136 StPO enthaltene materiell- oder verfahrensrechtliche Bestimmungen für Ermittlungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Durch diese Regelungen in §140 StPO über Beweisverwertungsverbote werden zunächst nur Ermittlungsmaßnahmen österreichischer und nicht auch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden erfasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet der Gleichheitsgrundsatz auch nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie Beweise, die auf Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden beruhen. Welche Beweise zulässigerweise erhoben werden dürfen, richtet sich nämlich für die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nach österreichischem Recht, für die ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach deren Rechtsordnung.
Da Beweisverwertungsverbote nun notwendig in einem Zusammenhang mit Beweiserhebungsregeln bzw Beweiserhebungsverboten stehen, lassen sich die in der StPO 1975 geregelten Beweisverwertungsverbote nicht ohne weiteres auf Beweise übertragen, deren zulässige Erhebung sich nach anderen rechtlichen Regelungen, nämlich denen der ausländischen Rechtsordnung richtet. Werden Beweisergebnisse durch Ermittlungen ausländischer Behörden gewonnen, unterliegen sie daher nicht schon alleine deshalb ohne weiteres einem Beweisverwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren, weil die betreffende Ermittlungsmaßnahme, wäre sie von österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden, nach österreichischem Recht (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) unzulässig gewesen und dann auch einem Beweisverwertungsverbot unterlegen wäre.
Ungeachtet dessen kann es aus verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Aspekten geboten sein, auch durch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden gewonnene Beweise einem entsprechenden Verwertungsverbot in einem österreichischen Strafverfahren zu unterwerfen, für dessen Regelung der österreichische Gesetzgeber zuständig und in grundrechtlicher Hinsicht auch verantwortlich ist.
Nach der Rsp des OGH ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes dann geboten, wenn die Vorführung und Verwertung des Beweises in einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines mit einzelnen Ermittlungsmaßnahmen einhergehenden gravierenden Grundrechtsverstoßes dieses unfair iSv Art6 Abs1 EMRK machen würde.
Dies gilt für auf Grund von Ermittlungsmaßnahmen durch inländische wie durch solche von ausländischen Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweise gleichermaßen, weil maßgebend für die Beurteilung unter dem Gleichheitsgrundsatz nicht ist, ob für ausländische Ermittlungsmaßnahmen dieselben verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen auf einfachgesetzlicher Ebene gelten wie für Ermittlungsmaßnahmen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden (hier besteht auf Grund der unterschiedlich anzuwendenden Rechtsordnungen ein maßgeblicher Unterschied). Es kommt vielmehr darauf an, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwertung der Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen unter grundrechtlichem Blickwinkel für die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden und die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden dieselben Anforderungen gelten.
Wenn Beweismittel durch ausländische Behörden unter gravierenden Grundrechtsverletzungen gewonnen werden, kann sich daraus – ebenso wie für gleichermaßen durch österreichische Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweismittel – ein Verwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Gewinnung von Beweisen durch Folter, die Erzwingung der Selbstbezichtigung oder die Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe ("Tatprovokation"). Darüber hinaus kann auch ein anderer unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann, wie erwähnt, vom Beschuldigten im Hauptverfahren im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages und der diesbezüglichen Überprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren erzwungen werden.
Da die Verwertung von "Auslandsbeweisen" wie von "Inlandsbeweisen" nach der Rsp des OGH im österreichischen Strafverfahren denselben grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK genügen muss, liegt somit die von den Antragstellern behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vor.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und des Fernmeldegeheimnisses, auf Achtung des Privatlebens, auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behaupten, ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass hinsichtlich dieser Rechte keine konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken dargelegt werden. Es ist aber nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.
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