Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Anlassfall
Mit E v 29.09.2026, G162/2026 ua, hob der VfGH §5 Abs1 Z17 und §722 Abs2 ASVG als verfassungswidrig auf. Das BVwG hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des jeweiligen Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
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