Aufhebung von Bebauungsplänen des Gemeinderats und des Stadtsenats der Landeshauptstadt Salzburg auf Grund unvollständiger Grundlagenforschung; keine Darstellung der Ziele hinsichtlich der Erhöhung der Baumassenzahl und der Anhebung der Höhenfestlegung sowie der Beurteilung der Vor- und Nachteile dieser Maßnahmen; keine Dokumentation der Sitzungen des Gestaltungsbeirats in den Verordnungsakten; keine Prüfung der Unterschreitung des Abstands der Baufluchtlinie von der Achse der Verkehrsfläche durch die Behörde
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans der Grundstufe "Taxham-Wals – 24/G1", beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 07.02.2024 sowie des Bebauungsplans der Aufbaustufe "Bürogebäude Hofer IFA 2/A1", beschlossen vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg am 03.02.2025.
Unvollständigkeit der Grundlagenforschung zu den Bebauungsplänen:
Es erfolgte keine Abwägung, in deren Rahmen die mit der im Bebauungsplan der Grundstufe "Taxham-Wals – 24/G1" erfolgten Erhöhung der Baumassenzahl von 5,0 auf 7,0 und der Anhebung der Höhenfestlegung auf 24 m verfolgten Ziele dargestellt und iSv §3 Sbg ROG 2009 die Wirkungen dieser Maßnahmen auf den Raum mit ihren Vorteilen und allfälligen Nachteilen beurteilt wurden. Die in der gemeinsamen Stellungnahme angeführten Gründe für die Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit vermögen die nach §3 Sbg ROG 2009 gebotene Abwägung nicht zu ersetzen: Sie legen zwar das mit der Planung verfolgte Interesse dar, lassen aber weder erkennen, welche gegenläufigen Raumordnungsgrundsätze und Interessen berücksichtigt wurden, noch wie die Vor- und Nachteile der Planung für den Raum bewertet und gegeneinander abgewogen wurden.
Selbst wenn in mehreren Sitzungen des Gestaltungsbeirats die städtebauliche Situierung des Projektes eingehend erörtert worden sein sollte, trägt dies dem Erfordernis der Grundlagenforschung nicht Rechnung, weil eine solche Auseinandersetzung aus den Verordnungsakten nicht hervorgeht; diese enthalten insbesondere keine Dokumentation der betreffenden Sitzungen.
Verstoß des Bebauungsplans der Aufbaustufe "Bürogebäude Hofer IFA 2/A1" gegen das Sbg ROG 2009 hinsichtlich der Bauflucht- bzw Baulinie:
Die verordnungserlassenden Behörden bringen zur Unterlassung der Prüfung, ob die Einhaltung des in §55 Abs4 Sbg ROG 2009 vorgesehenen Abstandes tunlich ist vor, dass die gesetzliche Notwendigkeit einer solchen Prüfung "nicht absehbar" gewesen sei. Gerade wenn der in §55 Abs4 Sbg ROG 2009 vorgesehene Abstand unterschritten werden soll, hat die verordnungserlassende Behörde jedoch zu prüfen, ob und aus welchen Gründen seine Einhaltung im konkreten Fall nicht tunlich ist. Dass die Notwendigkeit einer solchen Prüfung für die verordnungserlassende Behörde "nicht absehbar" gewesen sei, vermag deren Unterlassung daher nicht zu rechtfertigen.
Zu den Abstandsregeln gemäß §25 Sbg BGG:
Die Abstandsvorschriften des §25 Sbg BGG gelten nur subsidiär, soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten vorgesehen sind. Daraus lässt sich daher nichts für die Frage gewinnen, unter welchen Voraussetzungen die verordnungserlassende Behörde bei der Festlegung einer Baufluchtlinie von dem in §55 Abs4 Sbg ROG 2009 vorgesehenen Abstand abweichen darf. Auch der Umstand, dass die festgelegte Baufluchtlinie nach Auffassung der verordnungserlassenden Behörden für die Nachbarschaft günstigere Abstandsverhältnisse bewirkt als die subsidiär geltenden Regelungen des §25 Sbg BGG, entbindet sie nicht von der nach §55 Abs4 Sbg ROG 2009 gebotenen Prüfung, ob die Einhaltung des dort vorgesehenen Abstandes tunlich ist.
(Anlassfall E1125/2026, E v 21.09.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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