Aufhebung einer ParkverbotsV der Gemeinde Köstendorf mangels hinreichender Bestimmtheit des örtlichen Geltungsbereichs des "Umkehrplatzes"
Gesetzwidrigkeit der ParkverbotsV der Gemeindevertretung Köstendorf vom 13.09.2002, Z120/20-EAP/2002.
Mit der Verordnung wird gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 "für den Umkehrplatz 'BurgstalIer' beim Objekt Bachstraße Nr 11" ein "jeweils rechtsseitig am Beginn des Umkehrplatzes von der Bachstraße und der Georg Fischwenger-Straße kommend" kundzumachendes Parkverbot verordnet.
Der Verordnungsgeber ist dazu verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Der VfGH ging in seinem Prüfungsbeschluss vom 03.03.2026 davon aus, dass die Formulierung der in Prüfung gezogenen Verordnung offenlasse, ob mit dem "Umkehrplatz" (nur) die Einbuchtung gemeint sei, in die die Brücke, welche die Bachstraße mit der Georg Fischwenger-Straße verbinde, einmünde, oder ob damit der gesamte Vorplatz des Wohnhauses an der Bachstraße 11, 5203 Köstendorf, gemeint sei. Angesichts dessen hegte der VfGH das Bedenken, dass der örtliche Geltungsbereich der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht hinreichend bestimmt sei.
Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Bedenken im Verfahren nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der Rsp vermag auch der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte – undatierte – "Lageplan mit Umkehrplatz" dieses Bedenken nicht zu zerstreuen, zumal aus der in Rede stehenden Verordnung nicht hervorgeht, dass dieser Plan einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(Anlassfall E2313/2025, E v 21.09.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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