Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss der Erhöhung bestimmter Korridorpensionen
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werde[n], im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde" in §37 Abs1 Z3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 145/2024, in eventu des §37 Abs1 Z3 leg cit, in eventu des §37 Abs1 leg cit, in eventu des §37 leg cit, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
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