Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Verpflichtung des Bürgermeisters der Gemeinde Brixen im Thale einem Informationswerber die begehrten Informationen unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln mangels Legitimation; keine verfassungsgesetzliche Ermächtigung eines Organs eines Rechtsträgers zur Beschwerdeerhebung an den VfGH; kein subjektives Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper auf rechtmäßige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes
Keine Legitimation des Bürgermeisters zur Beschwerdeerhebung:
Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl I 51/2012 hat der VfGH in stRsp den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B‑VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge.
Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B‑VG wird in stRsp des VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B‑VG hergeleitet werden. Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt.
Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem LVwG Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B‑VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist. Eine zu Art133 Abs6 Z2 B‑VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht.
Keine Legitimation der Gemeinde zur Beschwerdeerhebung:
Die beschwerdeführende Gemeinde war wiederum – anders als der Bürgermeister als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG Tirol. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B‑VG begründen könnte. Dies auch dann nicht, wenn man die Beschwerde der einschreitenden Gemeinde – vor dem Hintergrund, dass die nach dem angefochtenen Erkenntnis zu erteilenden Informationen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen – dahingehend verstünde, dass sie eine Verletzung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung behauptet.
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B‑VG zukommt. Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B‑VG ergeben die jedoch nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen betreffen.
An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde und des beschwerdeführenden Bürgermeisters nichts zu ändern, nach dem sie ihre Beschwerde nicht nur im eigenen Namen, sondern auch zur Wahrung der "Interessen der Gemeindebürger von Brixen im Thale", deren personenbezogene Daten von der Pflicht zur Erteilung der Informationen betroffen seien und denen im Verfahren nach dem IFG keine Parteistellung zukomme, erheben würden.
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