Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Die Beschwerdeführerin nahm am 30. November 2024 an Versammlungen in Wien am Heldenplatz und am Deutschmeisterplatz teil.
2 2. Mit Eingabe vom 10. Jänner 2025, präzisiert durch Eingabe vom 10. Februar 2025, erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und begehrte, ihre "Einkesselung" am Heldenplatz und am Deutschmeisterplatz für rechtswidrig zu erklären. Nach dem Beschwerdevorbringen hätten Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin von 14.00 bis 15.00 Uhr am Heldenplatz und später dann von 15.45 bis 18.00 Uhr am Deutschmeisterplatz grundlos "eingekesselt" und am Verlassen der Örtlichkeit gehindert sowie am Deutschmeisterplatz eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten und im Recht auf Bewegungsfreiheit verletzt worden.
3 3. Mit Beschluss vom 4. September 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten "Einkesselung" am Heldenplatz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als unzulässig zurück (und behielt die Erledigung der Beschwerde gegen die behaupteten Maßnahmen am Deutschmeisterplatz einer gesonderten Entscheidung vor).
4 3.1. Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"1. Am 30.11.2024 fanden in Wien mehrere (genehmigte) Versammlungen und Kundgebungen, unter anderem am Heldenplatz um 11 Uhr zum Thema 'Freiheitskonvoi' und im Anschluss daran von 12 bis 14 Uhr zum Thema 'Frieden und Neutralität', statt.
2. Die Beschwerdeführerin hat im Internet über die Friedenskundgebung am 30.11.2024 am Heldenplatz erfahren und nahm deshalb gemeinsam mit einer Freundin daran teil. Nachdem um etwa 14 Uhr von der Bühne aus das Ende der Versammlung verkündet wurde, wollte sie den Heldenplatz verlassen. Deshalb ging sie mit ihrer Begleitung zum äußeren Burgtor, von wo sie zuvor auch auf den Heldenplatz hereingekommen sind. Nun waren alle Tore verschlossen und Sperrgitter und Polizisten aufgestellt. Es wollten auch etwa 100 bis 200 andere Personen beim Burgtor hinaus. Auf das Verlangen der Beschwerdeführerin, den Platz verlassen zu dürfen, kam von den dort anwesenden Polizeibeamten keine Reaktion. Sie hat dann von anderen Versammlungsteilnehmern gehört, dass man über den Ballhausplatz hinauskomme. Daraufhin ging die Beschwerdeführerin und ihre Begleitung dorthin. Dort waren ebenfalls Sperrgitter aufgestellt und Polizisten mit Hunden. Sie hat auch hier gegenüber den Polizisten geäußert, dass sie hinauswill, jedoch war es sehr laut von dem Hundegebell und dem Lärm der restlichen Versammlungsteilnehmer. Es hat sich dann herumgesprochen, dass man vielleicht durch einen anderen Ausgang hinauskomme. Daraufhin ging die Beschwerdeführerin wieder Richtung äußeres Burgtor.
Weitere Versuche den Heldenplatz zu verlassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht unternommen. Schlussendlich konnte die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterin um 14:56 Uhr den Heldenplatz durch das Burgtor verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat nicht versucht den Heldenplatz durch das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Ein Verlassen des Heldenplatzes war durch dieses Tor möglich."
5 3.2. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Einkesselung am Heldenplatz begründete das Verwaltungsgericht Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde als angefochten bezeichnet werde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei das Verlassen des Heldenplatzes lediglich über das Tor beim Denkmal der Exekutive möglich gewesen. Es sei aber auch einem ortsunkundigen Versammlungsteilnehmer zumutbar, innerhalb des räumlichen Bereiches des Heldenplatzes alle möglichen Ausgänge aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund habe keine durch Organe der Landespolizeidirektion Wien hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin bestanden, weil sie die Möglichkeit gehabt habe, den Heldenplatz über das Tor beim Denkmal der Exekutive zu verlassen. Die Maßnahmenbeschwerde betreffend den Heldenplatz sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
6 Weil hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde betreffend die Einkesselung am Heldenplatz Spruchreife vorliege, hinsichtlich der Maßnahmen am Deutschmeisterplatz aber noch weitere Ermittlungsschritte erforderlich wären, und weil Trennbarkeit gegeben sei, wäre die Entscheidung insoweit vorzubehalten.
7 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten infolge Anwendung eines (nicht näher bezeichneten) verfassungswidrigen Gesetzes sowie der als gesetzwidrig erachteten VwG-Aufwandersatzverordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
8 Begründend wird dazu der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Auftrennung der Behandlung der einzigen Maßnahmenbeschwerde sei willkürlich und führe zu einer unsachlichen Kostenmehrbelastung; es werde auch angeregt, §1 Z3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 51/2013, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung sei "überfallsartig" ergangen und verstoße gegen das Überraschungsverbot. Es bestünden willkürliche Feststellungsdefizite. Es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Prüfkriterien des Demonstrationsrechts. Einkesselungen hätten eine abschreckende Wirkung und könnten die Grundrechtsausübung vereiteln. Die anlasslose Identitätsfeststellung greife in das Recht auf Privatleben ein. Art13 EMRK verlange eine effektive Inhaltliche Kontrolle der Eingriffe; dies sei unterblieben.
9 5. Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
10 6. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Rechtslage
11 1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet:
" Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."
III. Erwägungen
12 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
13 2. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Anschluss an eine Versammlung für längere Zeit am Verlassen des Heldenplatzes gehindert worden zu sein.
14 3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verlassen des Heldenplatzes nach Beendigung einer nicht untersagten Versammlung infolge polizeilicher Absperrungen durch die regulären Wege bzw Tore während längerer Zeit nicht möglich gewesen; allerdings sei ein Tor (neben dem Äußeren Burgtor, beim Denkmal der Exekutive) passierbar gewesen. Aus diesem Grund liege daher insofern keine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
15 4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).
16 5. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
17 5.1. Wenn das Verlassen eines Platzes durch Exekutivorgane und/oder technische Sperren gezielt, über längere Zeit und in jede Richtung unmöglich gemacht wird, wie dies das Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich festgestellt hat, stellt dies einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ändert daran aber nichts, wenn ausnahmsweise ein Nebenausgang passierbar bleibt, der jedoch nach den Umständen – angesichts der Größe des Platzes, angesichts der großen Zahl versammelter Menschen und mangels diesbezüglicher Hinweise der Exekutivorgane – nicht ohne weiteres auffindbar war. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach den Umständen des Falles – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien – in der Gestalt der nicht bloß kurzfristigen Unterbindung der Möglichkeit zum Verlassen des Heldenplatzes nach dem Ende der Versammlung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag (VfGH 1.7.2026, E3165/2025).
18 5.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat infolge seiner unzutreffenden Verneinung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
19 5.3. Das Verwaltungsgericht Wien wird im zweiten Verfahrensgang, sollte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, zu überprüfen haben, ob sich dieser Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 des 4. ZPEMRK) auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte und auch sonst verhältnismäßig war.
IV. Ergebnis
20 1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
21 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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