Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine Regelung des StGB betreffend den – nicht als Strafe, sondern als präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme eigener Art zu qualifizierenden – erweiterten Verfall von Vermögenswerten aus rechtswidrigen Taten; kein Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf Grund des öffentlichen Interesses, strafrechtswidrige Vermögenspositionen auszugleichen; Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Abschöpfung von Vermögenswerten mit der entsprechenden rechtswidrigen Anlasstat, der wahrscheinlichen deliktischen Herkunft der Vermögenswerte sowie des Ausschlusses des erweiterten Verfalls bei Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft des Vermögenszuwachses
Abweisung der Parteianträge auf Aufhebung des §20b Abs2 StGB idF BGBl I 159/2021.
§20b Abs2 StGB ist eine präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme, der kein Strafcharakter zukommt. Die Abschöpfung von Vermögenswerten, die nachgewiesenermaßen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Anlasstat erlangt wurden, und bei denen vermutet wird, dass sie aus zusätzlichen rechtswidrigen Taten stammen, sowie für die der Täter keine legale Herkunft glaubhaft machen kann, zielt lediglich auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes ab. Damit bezweckt die Bestimmung aber gerade nicht, dem vom Verfall Betroffenen die Begehung der (vermuteten) zusätzlichen Tat vorzuwerfen und deswegen vergeltend ein Übel zuzufügen. Die Bestimmung reagiert nicht auf das (vermutete) vergangene Fehlverhalten, sondern auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB vom Betroffenen auf Grund des Vermögensentzugs als Übel wahrgenommen werden kann. Dies ist aber lediglich eine unvermeidliche Nebenerscheinung; anders als eine Strafe verfolgt der erweiterte Verfall hingegen nicht den Zweck, gerade durch seinen Übelsgehalt zu wirken.
An der Einordnung als vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art ändern auch das Fehlen einer Härteklausel, die Bescheinigungslast des Betroffenen und das Bruttoprinzip nichts.
In der Systematik des Strafgesetzbuches kommt klar zum Ausdruck, dass es die Bestimmungen über den Verfall als Maßnahmen eigener Art ausdrücklich neben Strafen und vorbeugende Maßnahmen stellt.
Der VfGH geht daher vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens und der Systematik des Strafgesetzbuches sowie im Lichte der einschlägigen internationalen Vorgaben davon aus, dass auch der erweiterte Verfall gemäß §20b Abs2 StGB seiner Art und Rechtsnatur nach keine Strafe ist, sondern ein eigenständiges, vom Sanktionsanspruch unabhängiges Instrument der Vermögensabschöpfung.
Kein Verstoß des erweiterten Verfalls gegen das Bestimmtheitsgebot:
Bereits aus der Entstehungsgeschichte sowie dem systematischen Zusammenhang der Verfallsbestimmungen ergibt sich, dass §20b Abs2 StGB zwar ein rechtswidriges, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten verlangt.
Darüber hinaus sind sowohl die Voraussetzung der vermuteten Zusatztaten als auch die Form der Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft des Vermögenswertes einer Interpretation im Lichte der Materialien, der unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rsp des EGMR dahingehend zugänglich, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht auf Basis ausreichender Indizien zum Ergebnis gelangt, dass die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögenswerte überwiegend wahrscheinlich ist. Wenngleich damit kein Nachweis über die Herkunft eines Vermögenswertes aus einer konkreten Herkunftstat notwendig ist, muss das Gericht dessen deliktische Herkunft jedenfalls vor dem Hintergrund der verurteilten Anlasstat sowie aller Verfahrensergebnisse für überwiegend wahrscheinlich halten.
Von einer Anordnung des erweiterten Verfalls ist demnach abzusehen, wenn die rechtmäßige Herkunft der betroffenen Vermögenswerte glaubhaft gemacht wird, was etwa durch eine Erbschaft, einen Lottogewinn, ein realisiertes Sparguthaben, einen Verkaufserlös, einen geschäftlichen Ertrag oder ein entsprechend hohes (legales) Einkommen erfolgen kann. Zur Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft wird es daher regelmäßig notwendig sein darzulegen, dass die Vermögensgegenstände nicht in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen stehen.
Auch soweit die Antragsteller monieren, dass §20b Abs2 StGB zwar einen zeitlichen Zusammenhang der vermuteten Tat(en) zur Anlasstat fordere, aber keine präzise Zeitangabe enthalte, verfangen ihre Bedenken nicht. Eine starre zeitliche Grenze liefe dem Normzweck der Bestimmung entgegen, weil bereits die in Frage kommenden Anlasstaten unterschiedliche zeitliche Horizonte aufweisen können. Dies macht eine Einzelfallbetrachtung durch das erkennende Gericht notwendig.
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums:
Dadurch, dass der erweiterte Verfall ordnende und präventive Ziele aufweist, indem er eine strafrechtswidrige Vermögensposition ausgleicht, steht er im öffentlichen Interesse iSv Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Der VfGH bezweifelt nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB auch geeignet und erforderlich ist, rechtswidrig erwirtschaftetes Vermögen effektiv abzuschöpfen, um kriminellen Aktivitäten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und die Attraktivität gewinnorientierter schwerer Straftaten zu reduzieren. Zudem ist die Vorschrift auch zur Zielerreichung erforderlich, weil kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht, um deliktisch erlangte Vermögenswerte in derselben Weise effektiv abzuschöpfen.
Der durch die Bestimmung bewirkte Eigentumseingriff ist schließlich auch verhältnismäßig: Der Täter muss durch oder für die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten einen Vermögensvorteil erlangt haben. Angesichts dessen und der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (zeitlicher Zusammenhang; ausreichend wahrscheinliche Annahme der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte) sowie des Umstandes, dass der Verfall ausgeschlossen ist, wenn eine rechtmäßige Herkunft des Vermögenszuwachses glaubhaft gemacht werden kann, kann der VfGH keine Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift erkennen.
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