Verletzung eines Journalisten in seinem Recht auf Zugang zu Informationen betreffend die Nichterteilung von Informationen durch eine – (mehrheitlich) im mittelbaren Eigentum eines Landes stehende – Aktiengesellschaft; restriktive Auslegung der Ausnahme von der Informationspflicht für "börsennotierte Gesellschaften" angesichts des gänzlichen Ausschlusses des Informationsrechts; kein vergleichbarer Informationszugang auf Grund gesetzlicher Transparenz-, Veröffentlichungs- und/oder Informationspflichten mangels gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungspflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften bei bloßer Emittierung anderer börsennotierter Wertpapiere wie insbesondere Anleihen und Zertifikaten
Aufhebung des Beschlusses des LVwG Vorarlberg mit dem der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß §14 Abs1 IFG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" von der Informationspflicht gemäß §13 Abs3 IFG:
Nach Art22a Abs3 letzter Halbsatz B‑VG kann der einfache Gesetzgeber das Informationsrecht gegenüber den dort genannten privaten Rechtsträgern ausschließen, "sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist". Welche gesetzlichen Transparenz-, Veröffentlichungs- und/oder Informationspflichten einen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "vergleichbaren" Zugang zu Informationen gewährleisten, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht.
In den Gesetzesmaterialien wird zu Art22a Abs3 B‑VG ausgeführt, dass Unternehmungen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden könnten, wenn der Zugang zu Informationen in vergleichbarer Weise, insbesondere im Fall bestehender börse- bzw wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, gesetzlich sichergestellt sei. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechende Ausnahme in "§14 Abs2" (gemeint wohl: §13 Abs3) IFG verwiesen.
Zu §13 Abs3 IFG ergibt sich aus den Materialien im Wesentlichen, dass sich die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen auf den letzten Tatbestand des Art22a Abs3 B‑VG stütze, zumal diese bereits einer Vielzahl an gesetzlichen Informationspflichten unterlägen.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass §13 Abs3 IFG zeitgleich und in demselben Sammelgesetz (BGBl I 5/2024) mit der Verfassungsbestimmung des Art22a Abs3 B‑VG erlassen wurde.
Da der Verfassungsgesetzgeber sohin den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in §13 Abs3 erster Tatbestand IFG als Regelung iSd Art22a Abs3 letzter Halbsatz B‑VG offenkundig akzeptiert hat, erweist sich dieser Ausschluss – jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst auf Grund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen – als durch die genannte Verfassungsbestimmung gedeckt.
Das LVwG hat §13 Abs3 IFG einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt:
Es versteht unter "börsennotierte[n] Gesellschaften" gemäß §13 Abs3 IFG nicht bloß Aktiengesellschaften, deren Aktien iSd §3 Aktiengesetz zum Handel an einer anerkannten Börse oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind, sondern darüber hinaus alle Gesellschaften, deren andere Wertpapiere – insbesondere Anleihen und Zertifikate – an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Die beteiligte Partei sei zwar keine börsennotierte Aktiengesellschaft, jedoch eine Gesellschaft, die solche anderen börsennotierten Wertpapiere emittiere.
Eine auf Art22a Abs3 letzter Halbsatz B‑VG gestützte (einfach)gesetzliche Ausnahmeregelung, wie sie §13 Abs3 IFG vorsieht, ist restriktiv auszulegen, weil sie in ihrem Anwendungsbereich ipso iure einen (gänzlichen) Ausschluss des verfassungsgesetzlich in Art22a Abs3 erster Satz B‑VG gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Damit unterscheidet sich eine solche Ausnahme strukturell von den Geheimhaltungstatbeständen gemäß Art22a Abs2 und 3 B‑VG, nach denen in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Interesse an einer Geheimhaltung von Informationen andererseits erforderlich ist.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt es nicht in Betracht, §13 Abs3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des LVwG vertretene Verständnis zugrunde zu legen. Ein derart weites Verständnis legt bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" nicht nahe. Ein solches stand auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen, zumal die speziellen Informationspflichten, die nach dem oben Gesagten für die Annahme eines verfassungsrechtlich akzeptierten "vergleichbaren" Informationszuganges streiten, zuvorderst in Gestalt gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite bestehen. Dem der Ausnahmeregelung des §13 Abs3 IFG zugrunde liegenden Kreis an speziellen Informationspflichten fehlte es sohin ohne die aktiengesetzlichen Pflichten an der "Vergleichbarkeit" iSd Art22a Abs3 letzter Halbsatz B‑VG. Dass auch sonstige Emittenten von Wertpapieren bestimmte, in den Gesetzesmaterialien zum IFG genannte Informationspflichten treffen, vermag daran nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Emittenten sonstiger Wertpapiere – im Vergleich mit börsennotierten Aktiengesellschaften – nur eingeschränkten, mit dem jeweils emittierten Wertpapier verknüpften und teilweise bloß punktuellen Informationspflichten unterliegen.
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