Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit mit dem Erkenntnis eines LVwG die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen ausgesprochen wird; Unmöglichkeit der Rückgängigmachung der Erteilung von Informationen im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses; keine Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beschluss des LVwG betreffend die Versagung der Parteistellung mangels Vollzugstauglichkeit und Konkretisierung
Eine offenkundige Unzulässigkeit der Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ob die beschwerdeführende Gesellschaft (tatsächlich) zur Beschwerde legitimiert ist, hat der VfGH in einem Verfahren gemäß §85 Abs2 VfGG nicht zu entscheiden. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des VfGH soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. Dies ist der Fall, soweit sich die Beschwerde gegen das Erkenntnis des LVwG richtet. Die Erteilung der Informationen vom dazu auf Grund dieses Erkenntnisses verpflichteten Rechtsträger könnte – im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses durch den VfGH – nicht rückgängig gemacht werden.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des LVwG wendet, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluss angesichts des bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinem Vollzug (mehr) zugänglich ist. Im Übrigen hat es die beschwerdeführende Gesellschaft unterlassen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – insbesondere das Vorliegen eines Nachteiles iSd §85 Abs2 VfGG – in ihrem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen: Die beschwerdeführende Gesellschaft legt in ihrem Antrag dar, "dass das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt werden würde, wenn diese Auskunft noch während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erteilt werden müsste", und verweist diesbezüglich auf Judikatur des VwGH. Mit dem angefochtenen Beschluss wird jedoch weder die *** GmbH noch die beschwerdeführende Gesellschaft noch ein sonstiger Rechtsträger zu einer Informationserteilung verpflichtet. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachte Nachteil durch den Vollzug des von ihr angefochtenen Beschlusses bewirkt wird.
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