Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreihung des Dienstvertrags einer ÖH-Mitarbeiterin durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als ehemalige Vorsitzende der Hochschülerschaft
Die in §63 Abs4 HSG 2014 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin richten sich zunächst, wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, an die in dieser Bestimmung genannten Personen in ihrer (Organ-)Funktion für die jeweilige Hochschülerschaft. In der Folge sind gemäß §63 Abs5 HSG 2014 die Vorsitzende, die Stellvertreterin, die Referentin oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin jeweils entsprechend verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen. Gegen diese gesetzliche Ausgestaltung des Aufsichtsrechts der Bundesministerin in §63 Abs4 HSG 2014 bestehen, wie der VfGH in E v 22.09.2025, G56/2025, Rz 24 bereits festgehalten hat, insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das BVwG stellt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass "die ehemalige Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems [Vor- und Nachname 1]" gegen näher genannte Bestimmungen der HS-DVV verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat. In seiner Begründung hält das BVwG dazu fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß §63 Abs4 HSG 2014 "Vorsitzende für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können". Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid richte sich somit zu Recht nicht an den Selbstverwaltungskörper "HochschülerInnenschaft", sondern an die (ehemalige) Vorsitzende derselben.
Auch wenn es unklar sein mag, was das BVwG in seiner Begründung mit dem Hinweis, dass "der Gesetzgeber eine persönliche Verantwortlichkeit (unter anderem) einer Vorsitzenden bei rechtswidrigem Handeln beabsichtigte", im Einzelnen meint und ob sich diese, aus dem Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang übernommene Passage mehr mit Blick auf den vom VfGH nunmehr aufgehobenen und im vorliegenden Anlassverfahren nicht mehr anzuwendenden §63 Abs6 HSG 2014 erklärt, geht aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründungselemente hervor, dass die Rechtswidrigkeit eines näher bezeichneten Handelns der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als (ehemalige) Vorsitzende der ÖH UWK festgestellt wird. Damit trifft auch die Verpflichtung des §63 Abs5 HSG 2014 den entsprechenden nunmehrigen Funktionsträger der ÖH UWK.
Dass das Aufsichtsverfahren gemäß §63 Abs4 HSG 2014 auch gegen zwischenzeitig bereits aus einer der maßgeblichen Funktionen ausgeschiedene Personen geführt wird, ist, wenn und weil es sich auf ihre Handlungen als (aktive) Funktionsträger bezieht, nicht unsachlich. Der VfGH hat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob in einem solchen Fall der aktuelle Funktionsträger am aufsichtsbehördlichen Verfahren – schon mit Blick auf §63 Abs5 HSG 2014 – als Partei zu beteiligen ist.
Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Verfassungswidrigkeit des §63 Abs4 HSG 2014 darin sieht, dass diese Bestimmung eine zu weitgehende Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers vorsehe, ist sie auf die Ausführungen des E v 22.09.2025, G56/2025, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsaufsicht des §63 Abs4 HSG 2014 zu verweisen.
Kein Verstoß gegen näher genannte Bestimmungen der HS-DVV hinsichtlich der dienstvertraglichen Einreihung bzw Änderung des Dienstvertrags einer ÖH-Mitarbeiterin sowie kein Verstoß gegen ein faires Verfahren mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Für eine denkunmögliche oder grob rechtswidrige Anwendung der vom BVwG angewendeten Bestimmungen der HS-DVV oder eine qualifizierte, in die Verfassungssphäre reichende Verletzung von Verfahrensvorschriften sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ob das BVwG den Sachverhalt im Lichte der §§7 und 9 HS-DVV zutreffend beurteilt hat und die Entscheidung des BVwG in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, hat nicht der VfGH, sondern gegebenenfalls der VwGH zu beurteilen.
Keine Ergebnisse gefunden