Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VersVG wegen entschiedener Sache
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §12 Abs3 VersVG idgF.
Die Bedenken des Antragstellers gegen §12 Abs3 VersVG decken sich mit jenen Bedenken, die der OGH in seinem nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG eingebrachten Antrag vorgebracht hat. Auf Grund dieses Antrages hat der VfGH §12 Abs3 VersVG idF BGBl 509/1994 mit E vom 28.04.2026, G176/2025, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der VfGH eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Ein von ihm bereits aufgehobenes Gesetz kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
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