Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die Beschränkung der Zulässigkeit eines Rekurses im Berufungsverfahren wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) Gerichten
Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §519 Abs1 ZPO idF BGBl 343/1989.
Als Betroffene von der in §519 Abs1 ZPO nur in bestimmten (hier nicht gegebenen) Fällen vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeit gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren bestand bzw besteht für die antragstellende Gesellschaft die Möglichkeit, durch Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des OLG Wien eine – sei es auch bloß zurückweisende – Entscheidung des OGH herbeizuführen und so ihre Bedenken gegen die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des §519 Abs1 ZPO über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen.
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