Verletzung im Gleichheitsrecht durch Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe auf Grund einer Versetzung bzw Verwendungsänderung mangels Zustimmung des Exekutivbeamten; keine Rechtfertigung der niedrigeren Einstufung durch eine – von einem Exekutivbeamten nicht zu vertretende – Organisationsänderung
Gemäß §145b Abs1 BDG 1979 darf bei einem Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe ***, der zuvor der Funktionsgruppe *** oder höher angehört hat, im Falle einer Versetzung oder Verwendungsänderung die Funktionsgruppe *** ohne seine schriftliche Zustimmung nicht unterschritten werden, wenn er die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht (selbst) zu vertreten hat. "Organisationsänderungen" (Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die damit verbundene Einrichtung der Direktion für Staatschutz und Nachrichtendienst) sind gemäß §145b Abs4 Z1 BDG 1979 Gründe, die von "dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind".
Mit dieser Rechtslage setzt sich das BVwG – anders als der Bescheid der Dienstbehörde – in keiner Weise auseinander. Es begründet die Abweisung der Beschwerde "hinsichtlich der Abberufung von und Betrauung mit einem Arbeitsplatz" mit der Einstufung in die Verwendungsgruppe ***, Funktionsgruppe ***, vielmehr damit, dass der "Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers durch eine Reduktion seiner Funktionszulage um drei Funktionsgruppen […] im Verhältnis zur Schwere des dienstlichen Interesses bereits durch die Organisationsänderung […] angemessen und aufgrund de[s] Erfordernis[ses] der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt" sei. Hinsichtlich der Gründe jedoch, "die für die qualifizierte Verwendungsänderung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind", setzt es das Verfahren gemäß §38 AVG aus.
Damit verkennt das BVwG zunächst, dass mit einer Verwendungsänderung, die zu einer Einstufung des Beschwerdeführers in die niedrigere Funktionsgruppe *** der Verwendungsgruppe *** im Hinblick auf §145b Abs1 BDG 1979 zwingend auszusprechen ist, ob der Beschwerdeführer die Verwendungsänderung zu vertreten hat, zumal eine solche Einstufung nur unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Klärung der Vorfrage, deren Bejahung nach §145b Abs1 BDG 1979 die Voraussetzung für die mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig festgelegte neue Einstufung bildet, fortgesetzt werden sollte. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Frage erweist sich daher als denkunmöglich.
Soweit das BVwG meint, die niedrigere Einstufung erscheine "bereits durch die Organisationsänderung […] angemessen und aufgrund de[s] Erfordernis[ses] der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt", setzt es sich – ohne jede Begründung – über die Vorschrift des §145b Abs4 Z1 BDG 1979 hinweg, der zufolge es sich bei einer Organisationsänderung um einen Grund handelt, der von dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten ist.
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