Zurückweisung eines Antrags auf "Weiterführung eines Verfahrens" wegen behaupteter "absoluter Nichtigkeit" eines vorangegangenen Erkenntnisses des VfGH; Unzulässigkeit des – Wiederaufnahmegründe geltend machenden – Antrags mangels Möglichkeit der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der ZPO betreffend die Wiederaufnahme von Verfahren über die Anfechtung von Wahlen gemäß Art141 Abs1 lita B VG
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem VfGH gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß. Mit sinngemäßer Anwendung ist gemeint, dass die Bestimmungen der ZPO nur dann heranzuziehen sind, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen. Wie der VfGH bereits im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgehalten hat, sind die sachlichen Voraussetzungen bei Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen gemäß Art141 Abs1 lita B‑VG anders gelagert als bei Verfahren nach der ZPO. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §536 ZPO sind daher – anders als bei Verfahren nach Art144 B‑VG oder (Partei-)Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (oder Art139 Abs1 Z4 B‑VG) – in Bezug auf die Wahlgerichtsbarkeit nach Art141 Abs1 lita B‑VG nicht sinngemäß anwendbar.
Die antragstellende Wählergruppe behauptet die "absolute Nichtigkeit" der E v 12.03.2026, WI10/2025, mit der Begründung, dass der "Verfahrensinhalt" im Erkenntnis nicht vollständig wiedergegeben worden sei und "schwere und offenkundige juristische VfGH-Fehler" vorlägen. Für den VfGH ist nicht erkennbar, dass ein solcher Fehler vorliegt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des VfGH ein Rechtsmittel zulässig ist.
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