Verletzung im Gleichheitsrecht auf Grund Vorschreibung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach (formwechselnder) Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
Gemäß §4 Abs1 Tir Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG) bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb bestimmter Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Gemäß §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 bedarf zudem die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) ist der Rechtsauffassung, dass durch die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft der grundverkehrsrechtliche Genehmigungstatbestand des §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 verwirklicht sei. Begründend führt das LVwG – abgesehen von allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Ausführungen zur Umwandlung – an, dass in der Umwandlungsbilanz der GmbH, die dem Gesellschafterbeschluss über die Umwandlung am 27.06.2018 zugrunde gelegt wurde, unter anderem ein (bereits mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Tirol vom 27.11.2010 grundverkehrsrechtlich genehmigt eingebrachtes) landwirtschaftliches Grundstück als Anlagevermögen ausgewiesen sei. Weiters sei mit Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2018 beschlossen worden, dass das bisherige Stammkapital der GmbH zum Grundkapital der Aktiengesellschaft werde.
Das LVwG verkennt, dass es sich bei einer rein formwechselnden Umwandlung (§§245 ff AktG) nicht um eine Einbringung von Sachanlagen, sondern um eine Änderung der Rechtsform bei fortbestehender Identität des Rechtsträgers handelt. Mit der Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft durch den Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2018 wurde kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 in die Gesellschaft eingebracht; die bereits – durch die Grundverkehrsbehörde genehmigt eingebrachte – Liegenschaft EZ2303 GB Kitzbühel Land bleibt im Eigentum desselben Rechtsträgers.
Aus dem Hinweis des LVwG, dass in der Umwandlungsbilanz der GmbH vom 31.12.2017, die dem Gesellschafterbeschluss über die Umwandlung am 27.06.2018 zugrunde gelegt wurde, unter anderem ein (bereits mit Entscheidung des UVS Tirol vom 27.11.2010 grundverkehrsrechtlich genehmigt eingebrachtes) landwirtschaftliches Grundstück als Anlagevermögen ausgewiesen sei, ist für die Begründung der Verwirklichung des Tatbestandes des §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 nichts zu gewinnen. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft wird beim Formwechsel aus dem bereits vorhandenen Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet. Es fehlt daher das für eine Sacheinlage oder Einbringung typische Element der Vermögensübertragung zwischen zwei Rechtsträgern.
Da das LVwG die Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft als eine Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft iSd §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 beurteilte und damit von einer Genehmigungspflicht des Beschlusses der Generalversammlung der GmbH vom 27.06.2018 über die (formwechselnde) Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ausging, hat es die Rechtslage grob verkannt und damit sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
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