Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der PassG-DurchführungsV zur Gänze mangels Präjudizialität aller Bestimmungen der Verordnung
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien (VGW) lässt in seinem Vorbringen zur Präjudizialität, in dem es nur "insbesondere" auf einzelne Bestimmungen der PassG-DV hinweist, offen, welche Bestimmungen der angefochtenen Verordnung es im Detail als "unmittelbar präjudiziell" erachtet. Der VfGH zweifelt nicht daran, dass einzelne Bestimmungen der PassG-DV im Verfahren vor dem VGW präjudiziell sind. Es ist jedoch denkunmöglich anzunehmen, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung im Anlassfall präjudiziell sind oder mit präjudiziellen Bestimmungen in Zusammenhang stehen (vgl nur etwa die – vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens offenkundig trennbaren – §§9 und 11 PassG-DV).
Entgegen der Auffassung des VGW ist für den VfGH auch nicht ersichtlich, dass – wie das VGW meint – im Fall einer Aufhebung der "unmittelbar präjudiziellen Bestimmungen […] der verbleibende Rest der antragsgegenständlichen Verordnung inhaltsleer und ohne eigenständigen normativen Anordnungsgehalt verbleiben" würde. Die Anfechtung der PassG-DV zur Gänze erweist sich daher als unzulässig, zumal es nicht Aufgabe des VfGH ist, anstelle des VGW den Anfechtungsumfang abzugrenzen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VfGH nach Art139 Abs3 B‑VG eine Verordnung zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Verordnung – wie das VWG als Bedenken vorbringt – in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde oder an gleichzuhaltenden Fehlern leidet, weil die Voraussetzungen des Art139 Abs3 (bzw des Art140 Abs3) B‑VG nur vom VfGH von Amts wegen wahrzunehmen sind, aber nicht die Anfechtungslegitimation von Gerichten erweitern. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Feststellungsantrag des VGW auch als Aufhebungsantrag gedeutet werden kann.
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