Verstoß von Teilen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gegen das Sachlichkeitsgebot auf Grund des kategorischen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG
Aufhebung der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des OLG Wien betreffend näher bezeichnete andere Punkte der Anhänge der Verordnungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Das OLG behauptet einen Verstoß der angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Lichte von VfSlg 20.641/2023. Mit diesem Bedenken ist das OLG im Recht:
Der VfGH hob mit E v 06.03.2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021 mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.
Die durch das OLG angefochtenen Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gleichen der mit E v 06.03.2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Die in Rede stehenden Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, sind daher aus den im E v 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
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