Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung eines Platzes zu einer Schulstraße wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Die Bedenken des Antragstellers gegen die Erklärung des Südtiroler Platzes zu einer Schulstraße in der Marktgemeinde Jenbach stützen sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass eine Zufahrt zu seiner Ordination zu den in der angefochtenen Verordnung festgelegten Zeiten nicht möglich sei, weil die Kirchgasse, in der sich seine Ordination befinde, eine Einbahnstraße sei und die Zufahrt daher nur über den zur Schulstraße erklärten Südtiroler Platz zulässig sei. In einem solchen Fall genügt es aber nicht, bloß die Verordnung über die Erklärung zur Schulstraße gemäß §76d StVO 1960 anzufechten. Der Antragsteller hätte auch die Verordnung über die Einbahnregelung in der Kirchgasse anfechten müssen, zumal vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Verordnungen besteht. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten darstellte.
Darüber hinaus stützt der Antragsteller seine Antragslegitimation darauf, dass er als Arzt zur bestmöglichen – und im Notfall zur schnellstmöglichen – Versorgung der Patienten angehalten sei und die Zufahrtsmöglichkeit vor allem in Notfällen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität im öffentlichen und im individuellen Interesse des jeweiligen Patienten sei. Zudem beeinträchtige die Hinderung der Patienten an der Zufahrt zu seiner Ordination seine Erwerbstätigkeit. Insoweit verkennt der VfGH nicht, dass die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für (potentielle) Patienten des Antragstellers sich auf seine wirtschaftliche Position auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Rede stehenden Bestimmungen – soweit sie an (potentielle) Patienten des Antragstellers gerichtet sind – die Rechtsstellung des Antragstellers als Arzt nicht gestalten. Ob durch die in Rede stehenden Verordnungen allenfalls die Rechtssphäre von (potentiellen) Patienten des Antragstellers betroffen ist, ist aus Anlass des vorliegenden Antrages nicht zu prüfen.
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