Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss eines Gemeinderats mangels Vorliegens einer beim VfGH bekämpfbaren Entscheidung; fehlende Bezugnahme auf Art139 B-VG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel
Da es sich beim angefochtenen Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22.09.2025 um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten Beschluss unzuständig.
Eine Umdeutung der ausdrücklich auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als (Individual-)Antrag scheidet aus, zumal die vorliegende Beschwerde keine Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG enthält. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den VfGH zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar.
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