Stattgabe der Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung über Windkraftanlagen auf Bergen und Almen im Anlassfall
Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung am 12.01.2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Krnt Landesregierung vom 15.10.2024, LGBl 79/2024, zur Gänze.
Aus Anlass der Anfechtung der Volksbefragung leitete der VfGH gemäß Art139 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15.10.2024, LGBl 79/2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. Mit E v 09.12.2025, V218/2025, stellte der VfGH die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 79/2024, gesetzwidrig war.
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