Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend eine Volksbefragung über Windkraftanlagen auf Bergen und Almen wegen einer wertenden Beifügung zur Fragestellung; Verstoß gegen das Krnt VolksbefragungsG durch die Lenkung der Fragestellung in eine bestimmte Richtung auf Grund der selektiven Hervorhebung eines einzelnen Interesses
Aufhebung der Verordnung der Krnt Landesregierung vom 15.10.2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 79/2024, mit der Fragestellung: "Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?"
Ein Verbot von Windkraftanlagen "auf Bergen und Almen in Kärnten" kann zweifellos dem Natur- und Landschaftsschutz dienen. Dieser Umstand alleine ist jedoch hinsichtlich des Gebots der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragestellung sowie des Verbots von Suggestivfragen nicht entscheidend, weil die in Frage stehende Maßnahme – das landesgesetzliche Verbot von Windkraftanlagen – darüber hinaus unterschiedliche weitere Interessen – etwa an einer autarken bzw regionalen Energieversorgung – berühren bzw diesen zuwiderlaufen kann. Die damit lediglich selektive Hervorhebung eines einzelnen – mit dem Verbot von Windkraftanlagen verbundenen – Interesses ist geeignet, die Antwort auf die Fragestellung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Die Bedeutung bzw das Gewicht der einzelnen Interessen kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, zumal es (ausschließlich) darauf ankommt, dass die Fragestellung ohne irgendeine, dh auch ohne eine sachlich begründete Bewertung der zur Frage gestellten Maßnahme formuliert ist. So wäre beispielsweise die Antwort auf die Frage, ob das Interesse am Schutz der Natur auf Grund des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl 477/1995, oder kraft Art7a Abs2 Z4 K-LVG anderen Interessen – aus rechtlichen und/oder faktischen Gründen – überwiegt, für die Rechtmäßigkeit der Fragestellung irrelevant. Die Fragestellung einer Volksbefragung ist nämlich nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen einzelnen von mehreren Gesichtspunkten herauszustellen, mag dieser auch von besonderer Bedeutung sein. Der Diskussion der einzelnen Gesichtspunkte einer Maßnahme dient vielmehr (insbesondere auch) der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Volksbefragung selbst.
Der konkrete Wortlaut der Fragestellung ist schließlich nicht erforderlich, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen an den Gegenstand der Volksbefragung gemäß Art43 K-LVG sowie §§1 und 2 K-VbefrG erfüllt sind, also insbesondere auch, ob eine bzw welche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Kärnten vorliegt. Diesem Erfordernis hätte im vorliegenden Fall schon die Bezeichnung der zur Frage gestellten Maßnahme ("landesgesetzliches Verbot für Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten") Rechnung getragen, zumal es sich bei dieser – vor dem Hintergrund des Art15 Abs1 B‑VG – um eine Angelegenheit der Landesgesetzgebung und sohin des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handeln kann. Im Übrigen trägt die Beifügung, wonach das gesetzliche Verbot zum Schutz der Natur und des Landschaftsbildes erlassen werden solle, in kompetenzrechtlicher Hinsicht zu keiner Spezifizierung bei, weil dieses Interesse im Rahmen verschiedener Kompetenzen des Landesgesetzgebers (zB im Baurecht, Energierecht oder Naturschutzrecht) verfolgt werden könnte.
(Anlassfall WIII1/2025, E v 09.12.2025, Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung am 12.01.2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Krnt Landesregierung vom 15.10.2024, LGBl 79/2024, zur Gänze).
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