Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der von der beschwerdeführenden Partei als verfassungswidrig erachtete §22 Abs5 DSG beruht auf Art83 DSGVO, der die Verhängung von Geldbußen nicht nur gegenüber natürlichen Personen, sondern auch gegenüber juristischen Personen verlangt. Da somit insoweit kein Umsetzungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber besteht, er also unionsrechtlich verpflichtet ist, Geldbußen auch gegen juristische Personen vorzusehen, bleibt insoweit kein Raum für eine verfassungsrechtliche Prüfung durch den VfGH (vgl VfSlg 20.656/2023 zur Bindung des nationalen Gesetzgebers an das Unionsrecht). Der VfGH hegt im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Verfahrenskostenbeitrag gemäß §64 Abs2 VStG.
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