Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld Kinder- und JugendhilfeG betreffend den Anspruch auf Pflegekindergeld wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §32 Bgld KJHG 2013 idF LGBl 7/2022.
Der Anspruch auf Pflegekindergeld ergibt sich nicht aus §32 Abs1 Bgld KJHG, sondern aus §24 Abs1 Bgld KJHG, welcher vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger "Pflegepersonen[,] die im Rahmen der vollen Erziehung (§32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld" gewährt. Anspruchsberechtigt sind demnach nach dem Gesetzeswortlaut (nur) "Pflegepersonen", die ein "Pflegekind" betreuen. §4 Z7 Bgld KJHG definiert "Pflegekinder" als Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern "oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen" nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Daran anknüpfend sind Pflegepersonen "Personen, die Pflegekinder gemäß Z7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen".
Gemäß §158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Der Antragsteller ist unbestritten für das in Rede stehende Kind (allein) obsorgeberechtigt, weshalb das von ihm betreute Kind nicht "Pflegekind" und er nicht "Pflegeperson" im Verständnis des §24 Abs1 iVm §4 Z7 und 8 Bgld KJHG ist. Auch bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG würde daher einem Anspruch des Antragstellers auf Pflegekindergeld §24 Abs1 (iVm §4 Z7 und 8) Bgld KJHG entgegenstehen; jedenfalls §24 Abs1 Bgld KJHG hätte daher mitangefochten werden müssen.
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