Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Verordnung mangels Qualifikation des angefochtenen Aktenvermerks als Verordnung
Unzulässigkeit eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 04.06.2024 mit der Bezeichnung "AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II".
Der "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" (im Folgenden: "Aktenvermerk") erfüllt die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung iSd Art139 B‑VG nicht. Der "Aktenvermerk" hat ein Mindestmaß an Publizität erlangt, indem er – neben Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien offenkundig auch – näher genannten juristischen Personen zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem Aktenvermerk selbst geht klar hervor, dass er an Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien und darüber hinaus an juristische Personen gerichtet ist, insoweit diese von Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien mit Arbeiten an öffentlichen Straßen beauftragt werden.
Dass es sich bei dem Aktenvermerk nicht um einen als Verordnung iSd Art139 B‑VG zu qualifizierenden Rechtsakt handelt, ergibt sich nach Auffassung des VfGH zunächst aus dem Umstand, dass an keiner Stelle des Aktenvermerks eine Bezeichnung der Behörde zu finden ist, welcher der Rechtsakt als Verordnung zuzurechnen oder von welcher Behörde dieser Rechtsakt erlassen worden wäre. Darüber hinaus behandelt der Aktenvermerk, insoweit er im Anlassfall überhaupt von Bedeutung sein kann, Sachverhalte, welche die Tätigkeiten der Gemeinde Wien im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung betreffen. Auch aus diesem Grund ist der Aktenvermerk – mangels einer anderslautenden, eindeutigen gesetzlichen Regelung – nicht als Akt der Hoheitsverwaltung, somit auch nicht als Verordnung, zu qualifizieren. Der Aktenvermerk kann dementsprechend nicht als eine seitens der für straßenverkehrspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörde ergangene Verordnung qualifiziert werden, welche den Anwendungsbereich des §90 Abs2 StVO 1960 in normativer Art und Weise festlegen soll.
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