Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Wr BedienstetenG betreffend die – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegene – besoldungsrechtliche Einstufung bei Höherreihung
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §89 Abs1 Wr BedienstetenG (W-BedG) idF LGBl 8/2024 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VfGH hegt aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken dagegen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung im Fall der Höherreihung eines bestehenden Bediensteten gemäß §89 Abs1 W-BedG anhand des Gehalts des Bediensteten am Tag der Höherreihung erfolgt. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehalten, im Fall der Verwendungsänderung bestehender Bediensteter deren Einreihung in eine Gehaltsstufe anhand einer (neuerlichen) Beurteilung der Vordienstzeiten vorzunehmen. Der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen bestehenden und neu eingetretenen Bediensteten vermag den behaupteten Verstoß gegen Art7 B‑VG und Art2 StGG nicht aufzuzeigen.
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