Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und GSVG betreffend die Höhe der Witwenpension
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §264 Abs2, 3, 4 und 5 ASVG, idF BGBl I 122/2011 sowie des §145 Abs2, 3, 4 und 5 GSVG idF BGBl I 122/2011 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur Feststellung der Einkommensverhältnisse pauschalierende, leicht handhabbare Regelungen trifft, mögen diese auch - wie hier - die Einkommensverhältnisse zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbstätigen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in einem geringen Ausmaß verzerren und damit den Versorgungsverhältnissen nur nahe kommen.
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