Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 StPO idF BGBl I 50/2025.
Der Antragsteller hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen: Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, seine Rechtssphäre sei verletzt, weil auf seine Anzeigen nicht reagiert worden sei. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob die angefochtene Rechtsvorschrift unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf den Antragsteller anzustellen. Dem Antrag steht daher schon deshalb ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
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