Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes betreffend die Abweisung eines Auskunftsbegehrens eines Journalisten hinsichtlich schulstandortbezogener Daten; Quasianlassfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des BildungsdokumentationsG betreffend das absolute Verbot der Beantwortung von Auskunftsbegehren
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G26/2025 begann am 22.09.2025. Die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung betreffend der im Jahr 2019 in Vorarlberg festgestellten Schulen "mit großen Herausforderungen" sowie betreffend der am Projekt "100 Schulen – 1000 Chancen" teilnehmenden Schulen, langte beim VfGH am 10.03.2025 ein. Da die Beschwerde also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig war ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasianlassfall). Der Ausspruch mit E v 07.10.2025, G26/2025, dass §21 Abs5 BildungsdokumentationsG 2020 idF BGBl I 20/2021 verfassungswidrig war, wirkt daher auch für sie.
Das BVwG wandte bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden