Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Beschlussfähigkeit bei der Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer und seiner Stellvertreter gemäß dem ÄrzteG 1998
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen nach Lage des Falles und vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum weiten rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers bei der Sicherstellung demokratischer Legitimation von Organen nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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