JudikaturVfGH

V98/2025 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Baurecht
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und (ergänzenden) Bebauungsplans; Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben sowie der Anregung einer Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen im Baubewilligungsverfahren

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans "Nr IG-F23, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5" und des Bebauungsplans und ergänzenden Bebauungsplans "Nr. IG-B19, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5", alle vom 25.01.2024.

Zur Zahl MagIbk/363/BW-BV-BA/2/18 liegt ein Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 30.01.2025 betreffend die Errichtung eines Gebäudes am Anwesen der Liegenschaft 183/4, KG 81112, vor. Die Antragsteller hatten als Eigentümer des gegenüber liegenden Grundstückes die Möglichkeit, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck und vor dem LVwG Tirol Einwendungen gegen das Bauvorhaben, unter anderem auch die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen, zu erheben, von welcher sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch tatsächlich Gebrauch machten. Im Übrigen ist es den Antragstellern zumutbar, ihre Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan, gegen den Bebauungsplan und gegen den ergänzenden Bebauungsplan in einer Beschwerde an den VfGH geltend zu machen.

(Vgl B v 12.09.2025, V101/2025 ua)

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