JudikaturVfGH

G93/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 2022 betreffend Beschränkungen für Freizeitwohnsitze wegen der Möglichkeit der Stellung eines Bauansuchens betreffend Nutzungsänderung

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §13 Abs2 lita Tir RaumOG 2022 idF LGBl 6/2025.

Dem Antragsteller steht ein (anderer) Weg offen, die Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §13 Abs2 lita TROG 2022 an den VfGH heranzutragen: Gemäß §28 Abs1 litd TBO 2022 ist die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz bewilligungspflichtig. Die Stellung eines Bauansuchens gemäß §29 TBO 2022 betreffend die Nutzungsänderung steht dem Antragsteller offen und ist ihm auch zumutbar (vgl auch die Kontrollbefugnisse gemäß §13 Abs11 TROG 2022 und den Nachweis gemäß §29 Abs4 letzter Satz TBO 2022). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt und es ist auch für den VfGH nicht erkennbar, dass ihm dieser andere Weg aus außerordentlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(Vgl B v 12.09.2025, G94/2024).

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