BFA-VG
Gliederung
2. TEIL: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse
1. Abschnitt: Behördenaufträge
§ 35a Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
§ 35a BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 35a Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
…§ 35a. (1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits…
§ 39a Auswertung von Datenträgern
…einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Feststellung der Identität anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35a vorliegt. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Bestimmung des für die Prüfung…
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