JudikaturVfGH

E2203/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2025
Leitsatz

Keine Folge eines Antrags auf "Wiederaufnahme" eines Verfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahme- bzw Wiedereinsetzungsgrundes hinsichtlich der Einbringung eines Vermögensbekenntnisses beim falschen Gericht

Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit B v 16.07.2025, E797/2025-7 abgeschlossenen Verfahrens (Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags) geeignet sein sollte, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 ZPO darzutun. Der Antragsteller räumt in seinen Eingaben selbst ein, dass er das für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages geforderte Vermögensbekenntnis am 29.04.2025 nicht beim VfGH, sondern beim VwGH eingebracht hat.

Auch wenn der Antrag darauf gerichtet sein sollte, das Vorliegen eines Wieder-einsetzungsgrundes geltend zu machen, führt das den Antrag nicht zum Erfolg: In Anbetracht der Umstände, dass der Antragsteller bereits in dem mit B v 16.07.2025, E797/2025-7, abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz unmittelbar beim VfGH eingebracht hat und in weiterer Folge vom VfGH dazu aufgefordert wurde, ein Vermögensbekenntnis abzugeben, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden, wenn der Antragsteller sein Vermögensbekenntnis nicht beim VfGH, sondern beim VwGH einbringt. Sowohl auf der Eingabemaske wie auch auf der unmittelbar nachfolgenden Eingangsbestätigung ist klar und deutlich der VwGH als Adressat der Eingabe bzw ersichtlich, dass der VwGH die Eingabe bestätigt.

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