G16/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AVG mangels Präjudizialität; kein Vorliegen eines Anlassfalls auf Grund ersatzloser Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht Wien
Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass das LVwG den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.05.2024 mit Erkenntnis vom 30.12.2024 ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde stattgegeben hat. Daher ist §34 Abs4 AVG vom antragstellenden LVwG – mangels Vorliegens eines Anlassfalles – sohin nicht anzuwenden.