JudikaturVfGH

G45/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
24. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG betreffend die Bemessung der Höhe der Entschädigung

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§6 Abs1, 7 Abs1, 7a Abs1, 7b Abs1, 7c Abs1 und §8 Abs1 MedienG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs1 MedienG, idF BGBl I 148/2020, ermöglicht eine, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Rechnung tragende sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Medienfreiheit herstellende Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages auch im Fall mehrerer inhaltsgleicher Veröffentlichungen desselben Medieninhabers (Medienkonzerns) über unterschiedliche Medien. §8 Abs1 MedienG sieht insbesondere auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Medieninhabers vor und verhindert damit die Festsetzung von Entschädigungsbeträgen, die einen von Art10 EMRK verpönten "chilling effect" bewirken könnten. Art4 7. ZPEMRK ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Strafgerichte – im vorliegenden Fall nicht anwendbar (zivilrechtlicher Charakter der Ansprüche nach §§6 und 7 MedienG).