JudikaturVfGH

G60/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde auf Aufhebung einer Wortfolge des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Pensionserhöhung mit Stichtag im Jahr 2024

Das Vorbringen des Antrages (Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "am 31. Dezember 2023" in §34 Abs1 Z2 APG idF BGBl I 133/2023, in eventu der Wortfolge "für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind" in §34 Abs1 Z2 leg.cit., in eventu des §34 Abs1 leg.cit., in eventu des §34 leg.cit., in eventu des APG idF BGBl I 145/2024) lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.