JudikaturVfGH

G74/2025 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
05. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der IO und des VfGG mangels Möglichkeit, einen Parteiantrag im Insolvenzverfahren zu stellen

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG sowie auf Aufhebung der §78 Abs2 und Abs3, §79, §80 a und b sowie §81 IO. Das Insolvenzverfahren weist auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B‑VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das Insolvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären. Da die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Insolvenzordnung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG stellt, erweist sich der Antrag als unzulässig.

Unzulässigkeit der Beschwerde: Soweit sich die Antragstellerin mit einer "Verfassungsbeschwerde gemäss Art144 B‑VG" gegen den Beschluss eines Landesgerichtes wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B‑VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint.