E1143/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; unzulässige Einbringung via E-Mail anstelle ERV; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist einerseits zu entnehmen, dass die Einbringung der Schriftsätze des Beschwerdeführers via E-Mail vormals nicht beanstandet worden sei. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass die genannte Einbringungsform unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er einem Irrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns unterlag, der für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Bei Unklarheiten hätte die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Rechtsvertretung entsprechende Informationen einholen müssen. Betreffend das andererseits vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen, wonach ihm eine Einbringung via ERV technisch nicht möglich gewesen sei ("Fehlermeldung der Software"), ist der Wiedereinsetzungsantrag weder substantiiert begründet noch enthält er die Angabe irgendwelcher Bescheinigungsmittel.
Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§88a Abs1 iVm §82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.