JudikaturVfGH

E332/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Änderung der Sach- und Rechtslage; Zurückweisung der (selbstverfassten) Beschwerde mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt

Mit Beschluss vom 01.04.2025 wies der VfGH den – verbesserten – Antrag der Einschreiterin vom 03.02.2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Mit Eingabe vom 24.04.2025 stellte die Einschreiterin einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag steht aber – weil keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist – die Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2025 entgegen.

Die mit Schriftsatz des VfGH vom 01.04.2025 gesetzte Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.