JudikaturVfGH

V88/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Verordnungen des Gemeinderats der Stadtgemeinde Traiskirchen mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Anregung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens oder der Erhebung einer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht bzw VfGH im Zuge des derzeit anhängigen Bauplatzerklärungsverfahrens

Dem Antragsvorbringen ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Bauplatzerklärungsverfahren gemäß §11 NÖ BO 2014 anhängig ist. Da bereits dem Wortlaut der Bestimmung des §11 Abs2 Z4 NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, dass eine Bauplatzerklärung dann nicht erfolgen darf, wenn das projektierte Vorhaben dem Zweck einer Bausperre gemäß §26 oder §35 des NÖ ROG 2014 widerspricht, ist die hier angefochtene Bausperre bzw deren Verlängerung im anhängigen Bauplatzerklärungsverfahren präjudiziell. Der antragstellenden Gesellschaft steht es nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges frei, beim zuständigen Verwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 Z1 B‑VG Beschwerde zu erheben und als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG anzuregen oder gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde beim VfGH zu erheben, um die behauptete Gesetzwidrigkeit der hier angefochtenen Verordnungen an den VfGH heranzutragen. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme iSd Rsp des VfGH zuließen, liegen nicht vor.

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