G155/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des KinderbetreuungsgeldG betreffend das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Wortes "pauschalen" in §5c Abs1 sowie §24e erster Satz KBGG idF BGBl I 53/2016.
Die Bestimmung des §5c KBGG idF BGBl I 53/2016 ist in Abschnitt 2 ("Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes inkorporiert und sieht in Abs1 unter näher festgelegten Voraussetzungen eine "Härtefälleverlängerung" vor, wenn "ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert [ist]". Die Bestimmung des §24e KBGG befindet sich demgegenüber in Abschnitt 5 ("Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und zählt in ihrem ersten Satz explizit jene Bestimmungen auf, die "neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden [sind]".
Vor diesem Hintergrund würde weder eine Aufhebung des Wortes "pauschalen" in §5c Abs1 sowie des §24e erster Satz KBGG idF BGBl I 53/2016 (Hauptantrag) noch eine alternative Aufhebung entweder des Wortes "pauschalen" in §5c Abs1 leg cit (erster Eventualantrag) oder des §24e erster Satz leg cit (zweiter Eventualantrag) dazu führen, dass die "Härtefälleverlängerung" auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens Anwendung fände. Denn in jedem Fall – insbesondere auch dann, wenn §5c Abs1 leg cit nicht mehr explizit auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld abstellen würde – ergäbe sich auf Grund der Gesetzessystematik weiterhin, dass §5c Abs1 leg cit (nur) auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld Anwendung finden soll.