V341/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung zweier ordnungsgemäß kundgemachter Ortstafelverordnungen auf Grund korrekter Anbringung der Straßenverkehrszeichen
Zurückweisung des – zu eng gefassten – Hauptantrags des LVwG Oö auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.07.2010, ZVerkR10-1061-15-2010: Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.07.2010 und vom 04.02.2013 legen – je nach Fahrtrichtung – jeweils Beginn und Ende eines einen einheitlichen örtlichen Geltungsbereich bildenden Ortsgebietes fest und stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Aufhebung lediglich der Verordnung vom 14.07.2010 wäre für das Ortsgebiet in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers kein Ende (und in der Gegenrichtung kein Beginn) mehr festgelegt. Abweisung des Eventualantrags auf Aufhebung der Verordnung vom 14.07.2010, ZVerkR10-1061-15-2010, sowie der Verordnung vom 04.02.2013, ZVerkR10-1061-17-2013.
Das LVwG OÖ äußert in seinem Antrag das Bedenken, dass das angefochtene Ortsgebiet nicht gesetzmäßig iSd §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden sei, weil die laut Verordnung vom 14.07.2010, ZVerkR10-1061-15-2010, bei Straßenkilometer 11,083 anzubringenden Straßenverkehrszeichen tatsächlich elf Meter von diesem Standort entfernt angebracht worden seien.
Die verordnungserlassende Behörde habe daraufhin eine Überprüfung durch die für den betroffenen Streckenabschnitt zuständige Straßenmeisterei Ried veranlasst. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Ortstafel entsprechend der mit dem Hauptantrag angefochtenen Verordnung aufgestellt worden sei. Der vom LVwG OÖ beigezogene Amtssachverständige habe daraufhin den Sachverhalt erneut geprüft und festgestellt, dass die Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß den Angaben in der angefochtenen Verordnung erfolgt sei. Diese Angaben werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde mit ihrer Äußerung vorgelegten E-Mails bestätigt. Das antragstellende Gericht ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. Die Bedenken treffen daher nicht zu.