JudikaturVfGH

E2499/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024
Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Asylantrags einer somalischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen; Minderheitenclan) und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit

Trotz des Vorbringens setzt sich das BVwG nicht mit der Frage der besonderen Gefährdung von alleinstehenden Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt in Somalia auseinander. Dies steht im Widerspruch zu den Länderberichten, in denen auf die besondere Vulnerabilität alleinstehender Frauen, insbesondere bei Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, hingewiesen wird. Das BVwG unterlässt jegliche Feststellungen und Auseinandersetzungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin den Schutz von Familienangehörigen in Somalia in Anspruch nehmen und ob sie zu diesen zurückkehren kann, ohne geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer erneuten Genitalverstümmelung ausgesetzt zu sein. Das BVwG stellt auch nicht fest, dass das – vom Fluchtvorbringen der Zwangsverheiratung unabhängige – Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Möglichkeit habe, Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufzunehmen, und nicht wisse, wo sie sich aufhielten, unglaubwürdig ist. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der asylrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gilt und hinreichenden Schutz, etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt, finden kann, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

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